Berufskarte

Berufliche Anerkennung in der EU

Das Europaparlament in Straßburg hat im Oktober 2013 eine neue Gesetzgebung verabschiedet, die die Einführung einer elektronischen Karte für die Bewegungsfreiheit ausgebildeter Personen innerhalb Europas vereinfachen soll.

Oftmals sind Berufe nicht in allen Mitgliedsstaaten bekannt oder anders reglementiert. Das bedeutet Schwierigkeiten für diejenigen, die den Beruf dann an ihrem neuen Wohnort ausüben wollen. Die neuen Normen sehen vor, dass beispielsweise Gesundheitspersonal, wie Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Krankenschwestern, Pharmazeuten, Hebammen oder Architekten automatisch anerkannt werden. Insgesamt gibt es innerhalb der EU etwa 800 Berufe. Manche Berufe, wie zum Beispiel Florist oder Taxifahrer sind nicht in allen EU-Ländern geregelt. Für diejenigen, die nicht automatisch anerkannt werden, kann man einen Antrag stellen.

Der Vorteil: Der Antrag zur Ausstellung der Berufskarte wird in dem Land gestellt, in dem die Ausbildung vollzogen wurde. Für den Antragsteller entfällt dadurch der oft mühsame und manchmal fast unmögliche Nachweis in dem Land, in dem man künftig arbeiten möchte. Die Anerkennung der Berufsqualifikation beinhaltet gleichzeitig die Kehrseite der Medaille. So wird in dem System automatisch erfasst, wenn beispielsweise ein Mediziner in seinem Herkunftsland aufgrund eines Verstoßes ein Berufsverbot erhält. Egal ob es zeitlich begrenzt oder dauerhaft ist, so gilt das Verbot automatisch auch für die anderen EU-Staaten.

Automatische Anerkennung der Berufserfahrung

Wenn Sie einen Beruf im Handwerk, in der Industrie oder im Handel ausüben, können Sie die automatische Anerkennung Ihrer Berufserfahrung in einem anderen EU-Land in Anspruch nehmen. Es gibt zwei Möglichkeiten, seine Berufsqualifikationen anerkennen zu lassen:

  • Sie können die automatische Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen auf der Grundlage Ihrer Berufserfahrung beantragen. Die erforderliche Mindestdauer und Art der Berufserfahrung sind in den Artikeln 17 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt.
  • Wenn Sie die erforderlichen Bedingungen hinsichtlich der Berufserfahrung nicht erfüllen, können Sie die gegenseitige Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen auf der Grundlage des allgemeinen Systems verlangen.

Stellen die Behörden des Aufnahmelandes erhebliche Unterschiede zwischen der in Ihrem Herkunftsland absolvierten Ausbildung (einschließlich Ihrer Berufserfahrung) und derjenigen, die für diese Tätigkeit im Aufnahmeland verlangt wird, fest, können Sie von Ihnen den Besuch eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen.

In Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG ist die allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in Hinblick auf die Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat festgelegt.

Zu Vergleichszwecken werden die Berufsqualifikationen fünf Niveaus zugeordnet (siehe Artikel 11).

Die Anerkennung erfolgt, wenn das Berufsqualifikationsniveau des Migranten zumindest unmittelbar unter dem Niveau, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert, liegt.

Auch bei, im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementierten Berufen, ist die Berufsqualifikation anzuerkennen, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit zwei Jahre lang als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.

In bestimmten Fällen (siehe Artikel 14) kann der Aufnahmemitgliedstaat Ausgleichsmaßnahmen, d. h. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einen Eignungstest, verlangen. Wenn der Aufnahmemitgliedstaat beabsichtigt, dem Antragsteller Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, ist die Berufserfahrung des Migranten zu berücksichtigen und ihm die freie Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu lassen. Bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert, kann der Aufnahmemitgliedstaat jedoch von dieser Wahlmöglichkeit abweichen und entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben. Bei anderen Berufen ist den Mitgliedstaaten eine derartige Abweichung nur nach vorheriger Beratung mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gestattet.

Die von der Kommission nach derartigen Beratungen getroffenen Entscheidungen finden sich nachstehend. Erhebliche Unterschiede zwischen den Ausbildungsanforderungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten für einen bestimmten Beruf können ausgeglichen werden, wenn der Migrant eine Reihe von Kriterien, die als „gemeinsame Plattform“ bezeichnet werden, erfüllt. Diese gemeinsamen Plattformen   müssen so ausgerichtet sein, dass es den Migranten, die diese Kriterien erfüllen, möglich ist, ihre Berufsqualifikationen ohne Ausgleichsmaßnahmen anerkennen zu lassen. Bisher wurde noch keine gemeinsame Plattform eingerichtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Da wir nicht die wirklich umfangreichen Detailinformationen hier veröffentlichen können, hier drei deutschsprachige Links, welche Ihnen gegebenenfalls weiterhelfen können:

 

 

http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/index_de.htm
http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/contact/index_de.htm
http://ec.europa.eu/internal_market/imi-net/index_de.html

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